Unsere Vereinssatzung
§ 1 – Name und Sitz des Vereins
1.1. Der Verein führt den Namen Urklang e.V.
Er ist eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart.
1.2. Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart.
§ 2 – Zweckbestimmung
2.1. Ziel Die Mission des Vereins besteht darin, Kunst und Kultur zu fördern. Er strebt danach, sämtliche Mitglieder der Gesellschaft dazu zu ermutigen, ihre kreative Initiative zu entfalten und durch soziale, kulturelle und künstlerische Aktivitäten und Teilnahme ihre Selbstverwirklichung zu ermöglichen.
2.2. Zweck Der Verein verwirklicht dieses Ziel, indem er Räumlichkeiten anmietet, pachtet oder kauft und dort soziale, kulturelle und künstlerische Veranstaltungen organisiert. Dies schließt nichtkommerzielle Musikveranstaltungen aus weniger bekannten oder subkulturellen Musikrichtungen ein sowie die Präsentation und Förderung neuer, innovativer bildender und darstellender Kunstformen. Der Fokus liegt auf Künstlern und Musikern, die ihre Werke unter einer nichtkommerziellen Verwertungsgesellschaft oder der Creative Common License veröffentlichen.
2.3. Selbstverständnis Der Verein fungiert als Treffpunkt, Kreativwerkstatt und Förderer für nichtkommerzielle und gemeinschaftliche künstlerische und spielerische Aktivitäten. Ein besonderes Augenmerk liegt auf der Unterstützung und Stärkung kollektiver kreativer Prozesse und Strukturen sowie deren inspirierender Einfluss auf das soziale Umfeld und die zeitgenössische Kultur im Allgemeinen.
2.4. Gemeinnützigkeit Der Verein agiert ausschließlich gemäß den gemeinnützigen Zielen gemäß Abschnitt “Steuerbegünstigte Zwecke” der aktuellen Version der Abgabenordnung. Er handelt uneigennützig und strebt nicht primär eigennützige Ziele an. Finanzmittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Vereinsmitglieder erhalten keine finanziellen Zuwendungen aus den Vereinsmitteln. Keine Person darf durch Ausgaben, die nicht dem Vereinszweck entsprechen, oder übermäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle eingesetzten Mittel für Vereinstreffen und organisierte Veranstaltungen entsprechen den satzungsgemäßen Zwecken des Vereins.
§ 3 – Organe des Vereins
3.1. Mitgliederversammlung
3.2. Vorstand
3.3. Beirat
§ 4 – Mitgliederversammlung
4.1. Die Mitgliederversammlung, als höchstes Gremium des Vereins, wird mindestens einmal im Jahr abgehalten. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird innerhalb von zwei Monaten einberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist und von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder oder einem Vorstandsmitglied beantragt wird. Die Mitgliederversammlung, kann auch virtuell abgehalten werden.
4.2. Die Mitgliederversammlung dient der Kommunikation sowie der Beschlussfassung über alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht in der Zuständigkeit der Organe liegen.
4.3. Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder, diese sind grundsätzlich berechtigt an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
4.4. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anwesendes Vereinsmitglied ist zulässig und muss bis zu Beginn der Versammlung dem Vorstand bekannt gegeben werden.
4.5. Jedes Vereinsmitglied kann Anträge einbringen und sich an der Aussprache beteiligen.
4.6. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand schriftlich eingeladen, wobei die Tagesordnung angegeben wird. Diese Einladung erfolgt elektronisch an alle Vereinsmitglieder spätestens 14 Tage vor der Versammlung an die jeweils zuletzt dem Verein mitgeteilte E-Mail-Adresse. Falls ein Mitglied keine E-Mail-Adresse besitzt, wird die Einladung postalisch an die zuletzt dem Verein bekannte Wohnanschrift versandt.
4.7. Anträge zur festgelegten Tagesordnung müssen spätestens 7 Tage vor der Versammlung beim Vorstand eingereicht werden.
4.8. Zu Beginn der Mitgliederversammlung wählt die Versammlung durch offene Abstimmung einen Versammlungsleiter und einen Protokollführer. Es gilt die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen.
4.9. Beschlüsse werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst. Entscheidungen über Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit von zwei Dritteln der gültigen Stimmen.
4.10. Auf Antrag eines Mitglieds können Abstimmungen und Wahlen schriftlich durchgeführt werden. Die Versammlung entscheidet darüber mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen.
4.11. Mitgliederversammlungen können teilweise oder vollständig im virtuellen Raum abgehalten werden, einschließlich der in der Tagesordnung vorgesehenen Abstimmungen und Wahlen.
4.12. Dem Vorstand wird einmal jährlich von der Mitgliederversammlung ein Rechenschaftsbericht über seine Tätigkeit und den Jahresabschluss des Berichtsjahres zur Bestätigung vorgelegt.
4.13. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vom Protokollführer/die Protokollführerin dokumentiert und vom Vorstand sowie vom Versammlungsleiter/von der Versammlungsleiterin unterzeichnet.
§ 5 – Vorstand
5.1. Die Zusammensetzung des Vorstands besteht aus zwei oder drei gewählten Vereinsmitgliedern, wobei die Mitgliederversammlung über die genaue Anzahl mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entscheidet. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.
5.2. Ein Vorstandsmitglied wird durch Erhalt einer einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen bei der Mitgliederversammlung gewählt.
5.3. Die Amtszeit des Vorstands beträgt 2 Jahre, kann jedoch nach Ablauf dieser Zeit bis zur Wahl eines neuen Vorstands fortgesetzt werden.
5.4. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können den Vorstandsmitgliedern pauschale Aufwandsentschädigungen gewährt werden, deren Höhe ebenfalls von der Mitgliederversammlung bestimmt wird und unter Berücksichtigung der steuer- und abgabenrechtlichen Vorschriften erfolgt. Darüber hinaus erhalten die Vorstandsmitglieder Reisekosten oder eine Entschädigung für nachgewiesenen Aufwand.
5.5. Der Vorstand erstellt eine Geschäftsordnung, die spätestens 2 Monate nach seiner Wahl an alle Vereinsmitglieder verschickt wird, entweder per E-Mail an die zuletzt bekannte E-Mail-Adresse des Mitglieds oder per Post an die zuletzt bekannte Wohnanschrift für Mitglieder ohne E-Mail-Adresse.
5.6. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Vorstandsmitglieder gefasst. Vorstandssitzungen können teilweise oder vollständig virtuell oder telefonisch abgehalten werden. Neben den Vorstandsmitgliedern sind auch die Mitglieder des Beirates zur Teilnahme an Vorstandssitzungen berechtigt. Der Vorstand kann weitere Gäste zur Teilnahme an den Sitzungen einladen.
5.7. Die Vorstandssitzungen werden schriftlich mindestens zwei Tage im Voraus unter Angabe der Tagesordnung an die letzte dem Verein bekannte E-Mail-Adresse der teilnahmeberechtigten Mitglieder eingeladen. Der Beirat ist ebenfalls zur Teilnahme einzuladen.
5.8. Die Arbeitsgruppen, welche eigenverantwortlich verschiedene Aufgabenbereiche des Vereins, insbesondere die Planung von Veranstaltungen und Öffentlichkeitsarbeit, übernehmen, werden vom Vorstand koordiniert.
5.9. Der Vorstand ist befugt, formelle Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder einer anderen zuständigen Behörde verlangt werden, eigenständig zu beschließen. Die Mitglieder des Vereins werden spätestens zur nächsten Mitgliederversammlung über die vorgenommene Satzungsänderung informiert.
§ 6 – Beirat
6.1. Der Beirat besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Vereinsmitgliedern.
6.2. Der Beirat wird alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Die Beiratsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis ein neuer Beirat gewählt wird.
6.3. Der Beirat unterstützt den Vorstand in allen Fragen der Vereinsführung.
6.4. Die Aufgaben und Befugnisse des Beirats werden in einer Geschäftsordnung festgelegt, die von der Mitgliederversammlung verabschiedet wird. Diese Geschäftsordnung wird allen Vereinsmitgliedern innerhalb von zwei Monaten nach der Wahl bekanntgegeben. Mitglieder ohne E-Mail-Adresse erhalten die Geschäftsordnung postalisch an ihre bekannte Wohnanschrift.
§ 7 – Der/Die Kassenprüfer/in
7.1. Die Wahl des Kassenprüfers oder der Kassenprüferin erfolgt durch eine einfache Mehrheit der stimmberechtigten und vertretenden Vereinsmitglieder. Personen, die dem Vorstand angehören, sind von dieser Funktion ausgeschlossen.
7.2. Der Kassenprüfer wird für einen Zeitraum von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Nach Ablauf seiner Amtszeit bleibt er im Amt, bis ein neuer Kassenprüfer gewählt ist.
7.3. Die Kassenprüfer sind verantwortlich für die Prüfung der Kasse, der Buchhaltung und des Jahresabschlusses. Sie überprüfen, ob der Vorstand gemäß Satzung, Geschäftsordnung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung gehandelt hat. Mindestens einmal jährlich führen sie unangemeldete Kassenprüfungen durch.
7.4. Die Ergebnisse der Prüfungen werden schriftlich festgehalten und dem Vorstand sowie der Mitgliederversammlung mitgeteilt. Die Kassenprüfer geben der Mitgliederversammlung eine Empfehlung zur Entlastung des Vorstandes.
§ 8 – Mitgliedschaft
8.1. Jede voll geschäftsfähige natürliche Person, die die Ziele des Vereins unterstützen und aktiv am Vereinsleben teilnehmen möchte, kann einen schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft stellen.
8.2. Die Entscheidung über den Aufnahmeantrag erfolgt während einer Vorstandssitzung. Eine Ablehnung erfolgt ohne Angabe von Gründen. 8.3. Mitglieder haben die Möglichkeit, den Verein über den regulären Mitgliedsbeitrag hinaus finanziell zu unterstützen. 8.4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
8.5. Ein Austritt aus dem Verein muss schriftlich erfolgen und zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
8.6. Mit dem Ende der Mitgliedschaft, unabhängig von den Gründen, erlöschen alle damit verbundenen Ansprüche. Eine Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen, Spenden oder anderen finanziellen Beiträgen ist nicht möglich. Die Ansprüche des Vereins auf ausstehende Beitragszahlungen bleiben hiervon unberührt.
§ 9 – Ausschluss von Mitgliedern
Die Entscheidung über den Ausschluss eines Mitglieds wird während einer Vorstandssitzung getroffen. Gründe dafür können sein: 9.1. Das Mitglied kann nach einmaliger Mahnung und mindestens einem säumigen Jahresmitgliedsbeitrag vom Verein ausgeschlossen werden. 9.2. Verstöße gegen die Vereinssatzung, Beschlüsse der Mitgliederversammlung/des Vorstandes oder die von der Mitgliederversammlung beschlossenen internen Verhaltensregeln.
§ 10 – Finanzierung
10.1. Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch: Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Zuwendungen, Spenden und Stiftungen. 10.2. Der Vorstand gewährleistet den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb des Vereins gemäß dem vom Mitgliederversammlung beschlossenen Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr.
10.3. Der Mitgliedsbeitrag ist einmal jährlich zu entrichten und muss innerhalb des Kalenderjahres nach Erhalt der Rechnung, spätestens jedoch bis zum 31.10. des jeweiligen Jahres, auf das Vereinsbankkonto überwiesen werden.
10.4. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung beschlossen. Änderungen des Mitgliedsbeitrags werden allen Mitgliedern per E-Mail an die zuletzt bekanntgegebene Adresse mitgeteilt. Mitglieder ohne E-Mail-Adresse erhalten die Informationen postalisch an die zuletzt bekannte Wohnadresse. 10.5. Zur Deckung außergewöhnlicher finanzieller Bedarfe für gemeinnützige Zwecke gemäß § 2 dieser Satzung kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen. Die Höhe der Umlage darf die Höhe eines jährlichen Mitgliedsbeitrags nicht überschreiten. Fälligkeitstermine für beschlossene Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 11 – Auflösung des Verein
11.1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von sieben Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorstände gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. 11.2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vermögen einem gemeinnützigen Verein oder Körperschaft des öffentlichen Rechts zu, deren ausschließlicher und unmittelbarer Zweck die Förderung der Jugendhilfe im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung ist. Die begünstigte juristische Person ist vom Vorstand festzulegen und im Rahmen des Auflösungsantrags den Mitgliedern mitzuteilen. Natürliche Personen haben bei Auflösung des Vereins oder bei ihrem Ausscheiden keinen Anspruch auf Anteile des Vermögens.